Es liegen keine Gründe vor, um die vorliegend ausgefällte Strafe als Freiheitsstrafe auszusprechen. Darüber hinaus wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der Beschuldigte ist damit zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 18.2 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB).