17. Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde die Kammer eine Strafe von mind. 240 Strafeinheiten als angemessen erachten. Da das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf, ist die Kammer an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 180 Strafeinheiten gebunden.