41, Z. 238 f.) und arbeitet nach wie vor bei der M.________ (pag. 316, Z. 32 f.). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat er das gesamte Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist jedoch sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind damit allerdings nicht vorhanden.