16. Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, weist der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 30. August 2017 auf. Dem entsprechenden Strafregistereintrag liegt ein Strassenverkehrsdelikt und damit eine nicht einschlägige Vorstrafe zugrunde. Bei einer vierjährigen Probezeit innert weniger Monate wieder straffällig zu werden, hätte nach Ansicht der Kammer aber gleichwohl eine Straferhöhung nach sich ziehen sollen. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kann auf weitere Ausführungen hierzu und auf eine Quantifizierung der diesbezüglich angezeigten Erhöhung verzichtet werden.