Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten und klar manifestierten Willen der Strafklägerin fügen können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.3 Fazit Tatverschulden Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer noch als leicht einzustufen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 240 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen (vgl. aber Ziff. 17. hiernach).