Subjektive Tatschwere Ad Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als rein egoistischer Beweggrund zu betrachten ist. Dies wirkt sich indes neutral aus, da diese Umstände deliktsimmanent sind. Ad Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten und klar manifestierten Willen der Strafklägerin fügen können.