Offenbar ging es dem Beschuldigten am 16./17. März 2018 einzig um Sex, den er mit einiger Vehemenz anstrebte und durchsetzen wollte. Dies in der Wohnung der Privatklägerin, also einem Ort, an dem man sich im Normalfall sicher und geborgen fühlen darf. Erst die List der Strafklägerin (Bemerkung mit dem Fischgeruch) liess ihn Einhalt gebieten. Alles in allem ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu qualifizieren und für das objektive Tatverschulden erachtet die Kammer 240 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Ad Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.