Ad Verwerflichkeit des Handelns: Zu beurteilen ist unter diesem Titel der Handlungsunwert der Tat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist das Verhalten des Beschuldigten als eher dreist zu bezeichnen und zeugt von nicht unerheblicher Geringschätzung gegenüber der Strafklägerin, mit welcher er doch seit einiger Zeit in Kontakt stand und auch bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hatte. Offenbar ging es dem Beschuldigten am 16./17. März 2018 einzig um Sex, den er mit einiger Vehemenz anstrebte und durchsetzen wollte.