Die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin wurde durch die Handlungen des Beschuldigten nicht unerheblich beeinträchtigt. Obwohl auch gravierendere Handlungen vorstellbar sind, ist das mehrfache Einführen eines Fingers in die Vagina der Strafklägerin durch den Beschuldigten als recht einschneidender Eingriff in ihre sexuelle Integrität zu bezeichnen. Insbesondere der Griff an den Hals hat bei ihr Angst und Panik ausgelöst (pag. 15, Z. 78 und Z. 105, pag. 200, Z. 24 f., pag. 311, Z. 35 ff.).