15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Ad Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Unter diesem Titel ist der Erfolgsunwert der Tat zu beurteilen. Art. 189 Abs. 1 StGB schützt die sexuelle Freiheit, also das Recht, sich für oder gegen sexuelle Handlungen zu entscheiden. Die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin wurde durch die Handlungen des Beschuldigten nicht unerheblich beeinträchtigt.