23 len Nötigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. März 2018 in E.________ zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung