Aufgrund der klaren und mehrfachen verbalen Äusserungen sowie des körperlichen Widerstands der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Strafklägerin handelte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit ihr und setzte sich dabei über ihren unzweideutig geäusserten Willen hinweg, indem er sie auf dem Sofa am Hals packte, herunterdrückte und in der Folge mehrfach vaginal mit dem Finger penetrierte. Dass eine Frau unter solchen Umständen sexuelle Handlungen nicht will, war ihm ebenfalls bewusst (pag. 320, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der sexuel-