Die Strafklägerin hat sich anlässlich des Vorfalls bei ihr Zuhause soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen. Aufgrund der klaren und mehrfachen verbalen Äusserungen sowie des körperlichen Widerstands der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Strafklägerin handelte.