Die bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die digitale vaginale Penetration gegen den vorab und währenddessen unzweideutig geäusserten Willen der Strafklägerin zu vollziehen. Die Strafklägerin hat sich anlässlich des Vorfalls bei ihr Zuhause soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen.