189 Abs. 1 StGB dar. Der Beschuldigte hat sich zur fraglichen Zeit über den mehrmals verbal und körperlich manifestierten Willen der Strafklägerin hinweggesetzt und die vaginalen Penetrationen mit dem Finger mittels Anwendung von Körpergewalt (auf das Sofa reissen, am Hals packen, den körperlichen Widerstand, d.h. Wegdrücken und Wegstossen überwinden) durchgesetzt. Die bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt eine gewaltsame Nötigung dar.