Sie versuchte, seine Hände wegzudrücken, ihn mit den Füssen wegzustossen und sagte ihm, er solle aufhören, sie wolle nicht. Der Beschuldigte packte die Strafklägerin mit einer Hand am Hals und ging mit überlegener Körperkraft sowie unter Überwindung des körperlichen Widerstands mit einer Hand zwischen die Beine der Strafklägerin und drang mehrmals mit einem Finger in ihre Vagina ein. Die an der Strafklägerin vorgenommenen Handlungen (mehrfache vaginale Penetration mit dem Finger) stellen zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar.