Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt, handelt tatbestandsmässig (MAIER, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).