22 die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (MAIER, a.a.O., N 52 zu Art. 189 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Tat vorsätzlich begeht. Dabei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen.