zu Art. 189 StGB). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (MAIER, a.a.O., N 22 zu Art. 189 StGB). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung