189 StGB). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (MAIER, a.a.O., N 22a zu Art. 189 StGB m.w.H.). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen.