Eine gewisse Einwirkung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (MAIER, a.a.O., N 20 zu Art. 189 StGB). Die Gewalt braucht nicht «schwer» zu sein (TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 189). Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (MAIER, a.a.O., N 22 zu Art. 189 StGB).