Der Beschuldigte legte eine Hand an ihren Hals, drückte sie gegen hinten aufs Sofa und ging mit überlegener Körperkraft sowie unter Überwindung des körperlichen Widerstands mit einer Hand zwischen die Beine der Strafklägerin und drang mehrmals mit einem Finger in ihre Vagina ein. Aufgrund des mehrfachen und für den Beschuldigten deutlich erkennbaren verbalen und körperlichen Widerstands war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegen den Willen der Strafklägerin handelte bzw. diese nichts Sexuelles von ihm wollte. 21 III. Rechtliche Würdigung