Die Kammer erachtet den folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte suchte die Strafklägerin am 16./17. März 2018 in deren Wohnung in E.________ auf und versuchte, sie in der Küche zu sich zu ziehen und zu küssen. Die Strafklägerin wehrte ab und sagte dem Beschuldigten, sie wolle nichts Sexuelles von ihm. Daraufhin packte der Beschuldigte die Strafklägerin an den Handgelenken und riss sie, die sich dem zu entziehen versuchte und verbal kundtat, der Beschuldigte solle aufhören, sie wolle nichts von ihm, durch den Gang auf das Sofa. Auf dem Sofa wehrte sich die Strafklägerin nach wie vor gegen die Avancen des Beschuldigten.