Seine Aussagen sind in keiner Weise geeignet, die glaubhaften Äusserungen der Strafklägerin, welche von den übrigen Beweismitteln gestützt werden, in Zweifel zu ziehen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Strafklägerin anlässlich der Geschehnisse vom 16./17. März 2018 ihre Ablehnung ohne Weiteres verbal und körperlich deutlich machte. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Strafklägerin geschilderten Übergriffe durch den Beschuldigten stattgefunden haben und sich dieser währenddessen bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Die Kammer erachtet den folgenden Sachverhalt als erwiesen: