Auch die Aussagen der Zeugin stützen die von der Strafklägerin geschilderten Erlebnisse. Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber teilweise nicht nachvollziehbar bzw. lebensfremd und hinsichtlich der Ausführungen zum sexuellen Kontakt auch sehr vage aus. Er machte darüber hinaus unterschiedliche Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen und konnte diese Abweichungen bis zuletzt nicht klären. Seine Aussagen sind in keiner Weise geeignet, die glaubhaften Äusserungen der Strafklägerin, welche von den übrigen Beweismitteln gestützt werden, in Zweifel zu ziehen.