Die Strafklägerin schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend und legte auch Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Ferner schilderte sie ihr emotionales Befinden am 16./17. März 2018 und dessen Nachwirkungen lebensnah. Die Aussagen der Strafklägern stimmen weiter insofern mit den objektiven Beweismitteln überein, als die vorliegenden Chat-Nachrichten auf einen Vorfall ausserhalb der Norm schliessen lassen und dem Bericht von Dr. L.________ zu entnehmen ist, dass von der Strafklägerin zwei sexuelle Übergriffe erwähnt worden seien. Auch die Aussagen der Zeugin stützen die von der Strafklägerin geschilderten Erlebnisse.