20 dem Handgemenge bzw. Wegstossen mit den Füssen machte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik entsprechender Vorfälle sowie dem Umstand, dass sich die Strafklägerin währenddessen primär auf die Abwehr des Beschuldigten konzentrierte ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Abweichungen sprechen ferner gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Die Strafklägerin schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend und legte auch Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten.