Vielmehr geht daraus hervor, dass die Strafklägerin zunächst gar keine Anzeige einreichen wollte und sich die Sache mit einer Entschuldigung des Beschuldigten allenfalls auch erledigt hätte. 11.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken. Dass sie wenige Details nicht im gesamten Verfahren gleich schilderte und etwa unterschiedliche Aussagen zum Griff an den Hals oder