Damit lässt sich aus den besagten Chatprotokollen nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Zusammenfassend stützen auch die Chatprotokolle die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Die entsprechenden Nachrichten wurden nicht mit Blick auf eine noch einzureichende Anzeige bzw. ein allfälliges Strafverfahren geschrieben. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Strafklägerin zunächst gar keine Anzeige einreichen wollte und sich die Sache mit einer Entschuldigung des Beschuldigten allenfalls auch erledigt hätte.