Schliesslich ist festzuhalten, dass die besagten Chatverläufe zwar vom Beschuldigten eingereicht wurden, dieser aber ohnehin damit rechnen musste, dass die Strafklägerin die entsprechenden Verläufe einreicht oder diese ediert werden. Der Beschuldigte hatte damit auch eine gewisse Kontrolle, was er genau einreicht und wollte letztlich damit beweisen, wie offen ihr (sexuelles) Verhältnis gewesen sei, was letztlich aber unbestritten ist. Damit lässt sich aus den besagten Chatprotokollen nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.