hättis am nächstä tag gmacht.» (pag. 62). Eine Anzeige gegen den Beschuldigten wurde tatsächlich erst gut drei Monate später eingereicht, wobei diese, wie im Chat in Aussicht gestellt, wohl nicht erfolgt wäre, wenn die Strafklägerin nicht ohnehin wegen der Sache mit «J.________» zur Polizei gegangen wäre und die Polizistin der Strafklägerin nicht zugeredet hätte (pag. 314, Z. 20 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die besagten Chatverläufe zwar vom Beschuldigten eingereicht wurden, dieser aber ohnehin damit rechnen musste, dass die Strafklägerin die entsprechenden Verläufe einreicht oder diese ediert werden.