19 Auch die Kammer geht davon aus, dass sich aus dem Chat zwar nicht direkt auf die Vorwürfe der Strafklägerin bzw. den angeklagten Sachverhalt schliessen lässt, dennoch ergibt sich daraus aber ohne Weiteres, dass am 16./17. März 2018 etwas vorgefallen sein muss, was für die Strafklägerin ausserhalb der Norm war. Einige Tage nach dem Vorfall erfolgte dann auch eine deutliche Reaktion der Strafklägerin («U du? Äs sorry wär gloub ono mau abracht, meinsch nid?