Überdies ist mit dem Chatauszug auch das sinngemässe Argument des Beschuldigten entkräftet, die Privatklägerin habe die Geschichte gewissermassen erfunden, um sich wegen H.________ an ihm zu rächen. Dagegen spricht eindeutig, dass C.________ bereits in der Folgewoche, d.h. am 22.03.2018, eine Entschuldigung einforderte. Und es passt auch ganz gut, dass der Beschuldigte vorerst nicht darauf eingegangen ist – weil er genau wusste, was er getan hatte.