Aus dem Chat geht zwar kein direktes Geständnis hervor und es ist auch kein direkter Beweis dafür, dass die Vorwürfe der Privatklägerin zutreffend sind. Sie legen aber nahe, dass an jenem Abend etwas ausserhalb der Norm vorgefallen sein muss. Sodann lassen sich die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme noch einmal bewerten. Zumal er ja mit diesem Chatauszug zur Polizei gegangen war und seine Aussagen gemacht hat. Er hätte demnach sehr viel mehr Angaben zum Sachverhalt machen können in seinem ersten freien Bericht, als er es dann tatsächlich machte.