Der Beschuldigte reagierte nicht darauf. Erst Mitte April reagierte er auf das Nachhaken der Privatklägerin. Dabei ging es in der Folge einerseits um die Probleme mit H.________, welche die Privatklägerin auf Plaudereien des Beschuldigten zurückführte und andererseits um die hier relevanten Vorwürfe der sexuellen Nötigung. Dabei bestritt der Beschuldigte das Vorgefallene nicht, sondern gab an, dass sie es ja auch gewollt hätte und nahm dann auch Bezug zum Ereignis mit dem Analverkehr.