der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 257 ff.): Die Chats stehen im Einklang mit den Angaben der Parteien, dass es am 16.03.2018 zu einem Treffen in der Wohnung der Privatklägerin gekommen ist. Am Vortag hatte die Privatklägerin ein Treffen mangels Zeit noch abgelehnt und auch mit den Bedenken, dass der Beschuldigte seine Finger eh nicht von ihr lassen könne. Dieser beteuerte allerdings das Gegenteil. Nach dem Treffen erfolgte am 22.03.2018 eine deutliche Reaktion seitens der Privatklägerin, welche sich aus dem Kontext nur auf die Nacht des 16./17.03.2018 beziehen konnte. Der Beschuldigte reagierte nicht darauf.