Daneben ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen die Strafklägerin ihrem Psychiater gegenüber falsche Angaben betreffend den sexuellen Übergriff hätte machen sollen. Damit stärkt dieser Bericht – auch wenn er zum eigentlichen Kerngeschehen nichts auszusagen vermag – die ohnehin glaubhaften Aussagen der Strafklägerin. 11.4.2 Facebook-Chatverlauf Hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Chatverläufe kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.