_ festgehalten, dass sich im Rahmen der Behandlung der Strafklägerin keine Hinweise auf «Probleme» im Bereich der Sexualität ergeben hätten. Die Strafklägerin habe jedoch den vorliegenden sowie einen anderen sexuellen Übergriff thematisiert (pag. 52 f.). Es ist nicht einzusehen, weswegen die Strafklägerin den sexuellen Übergriff im Rahmen ihrer Psychotherapie hätte thematisieren sollen, wenn nichts Spezielles vorgefallen wäre. Daneben ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen die Strafklägerin ihrem Psychiater gegenüber falsche Angaben betreffend den sexuellen Übergriff hätte machen sollen.