18 nicht anwesend war, so ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – dennoch nicht nur von einem geringen Beweiswert ihrer Aussagen auszugehen. Immerhin vermögen diese die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu stützen. 11.4 Würdigung der objektiven Beweismittel 11.4.1 Bericht von Dr. L.________ Im Bericht vom 20. Dezember 2018 hat Dr. L.________ festgehalten, dass sich im Rahmen der Behandlung der Strafklägerin keine Hinweise auf «Probleme» im Bereich der Sexualität ergeben hätten.