So viel sie wisse, sei es nicht zum Sex gekommen, da die Strafklägerin dies nicht gewollt und sich gewehrt habe (pag. 47, Z. 130). In ihren Aussagen finden sich keine Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten. Auch erscheinen ihre Aussagen nicht mit der Strafklägerin abgesprochen, da die Zeugin ansonsten wohl handfestere Beschuldigungen erwähnt hätte. Auch wenn die Zeugin zum eigentlichen Kerngeschehen keine näheren Angaben machen konnte, weil sie anlässlich des besagten Vorfalls