Er hat teilweise lebensfremde Abläufe geschildert und verschiedene Versionen desselben Geschehens abgeliefert. Seine Aussagen sind in keiner Weise geeignet, die glaubhaften Äusserungen der Strafklägerin in Zweifel zu ziehen. 11.3 Zu den Aussagen von I.________ Hinsichtlich der Zeugin ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um eine Freundin der Strafklägerin handelt, welche den Beschuldigten ebenfalls kennt und zumindest früher mit ihm befreundet war (pag. 44, Z. 23 ff.). Betreffend den Vorfall vom 16./17. März 2018 konnte die Zeugin lediglich zu Protokoll geben, was die Strafklägerin ihr hierzu erzählt hat.