Ja, ich habe sie mit dem Finger penetriert, aber das im gegenseitigen Einverständnis» [pag. 31, Z. 99 ff.]; «wir sind auf das Sofa, wo wir weitermachten. Auch die Finger waren drin» [pag. 36, Z. 76 f.]; «Wir haben schon dort gefummelt und rumgemacht» [pag. 204, Z. 27], «habe sie aufs Sofa geführt». «Wir machten weiter». «Wir haben weitergefingeret» [pag. 204, Z. 33 ff.]). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Er hat teilweise lebensfremde Abläufe geschildert und verschiedene Versionen desselben Geschehens abgeliefert.