Äs sorry wär gloub ono mau abracht, meinsch nid?» (pag. 73). Er gab zunächst an, er habe darauf geantwortet, was das eigentlich solle (pag. 319, Z. 41). Auf Vorhalt, dass er eben nicht geantwortet habe, erklärte der Beschuldigte lediglich «Dann habe ich mir das halt gedacht. Ich weiss nicht, was ich dann zurückgeschrieben habe» (pag. 319, Z. 43 ff.). Schliesslich fielen die Aussagen des Beschuldigten, die sich auf die sexuellen Handlungen beziehen, im gesamten Verfahren flach und vage aus («Wir haben geküsst, gfingerlet. Ja, ich habe sie mit dem Finger penetriert, aber das im gegenseitigen Einverständnis» [pag.