205, Z. 5) und es – auf Vorschlag der Strafklägerin hin – auch noch zu Oralverkehr am Beschuldigten gekommen sei (etwa pag. 204, Z. 36 f.), stellt sich ferner die Frage, warum es von Seiten des Beschuldigten daraufhin zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen gekommen ist und warum sich die Parteien seither nicht mehr getroffen haben. Der Beschuldigte konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären, weshalb die erste Nachricht der Strafklägerin nach dem Vorfall vom 16./17. März 2018 vom 22. März 2018 wie folgt lautete: «U du? Äs sorry wär gloub ono mau abracht, meinsch nid?»