17 sichtlich des «leads», welchen er erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte. Wenn es am besagten Abend respektive in der besagten Nacht vom 16./17. März 2018 gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht anders gewesen sei als sonst (etwa pag. 205, Z. 5) und es – auf Vorschlag der Strafklägerin hin – auch noch zu Oralverkehr am Beschuldigten gekommen sei (etwa pag.