Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wenn die Treffen jeweils tatsächlich so abgelaufen wären (Codewort/Rollenspiel) – diese wesentlichen Details bereits zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegeben hätte. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass – gemäss seinen eigenen Aussagen – bei anderen Sexualpartnern keine solchen Codewörter verwendet worden seien und dies für ihn etwas Spezielles gewesen sei (pag. 321, Z. 2 ff.). Seine Antwort auf die Frage, weshalb er das mit dem Codewort nicht früher erwähnt habe, nämlich, weil er nicht danach gefragt worden sei, überzeugt unter diesen Umständen nicht und ist als Schutzbehauptung abzutun.