317, Z. 27 ff.) und sich die Strafklägerin im Sinne eines Rollenspiels immer ein bisschen geziert habe (pag. 317, Z. 30 ff. und 34 ff.). Entsprechende Hinweise (Codewort/Rollenspiel) finden sich in seinen vorherigen Aussagen nicht, was weitere Bedenken weckt und gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen spricht. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wenn die Treffen jeweils tatsächlich so abgelaufen wären (Codewort/Rollenspiel) – diese wesentlichen Details bereits zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegeben hätte.