16 (pag. 29, Z. 43), bei der Staatsanwaltschaft auf dem Weg zum Rauchen (pag. 36, Z. 69 f.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dem Balkon (pag. 204, Z. 27 ff.). Drei unterschiedliche Versionen bei einem relativ einfachen Sachverhalt wecken Bedenken. Diese konnten auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beseitigt werden. So gab der Beschuldigte auf entsprechende (Nach-)Frage, welche Version denn nun stimme, und weshalb es drei verschiedene gebe, lediglich an, es sei «halt auf dem Weg zum Balkon» gewesen (pag. 318, Z. 1 ff.).