Der Beschuldigte ergänzte weiter, es sei nie zu einer physischen Abwehr gekommen. Sie habe nie deutlich gesagt, dass sie dies nicht wolle und sie sei auch nicht laut geworden. Für ihn habe es sich so angefühlt wie immer (pag. 205, Z. 3 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer). Wenn der Beschuldigte tatsächlich den «lead» übernommen (pag. 204, Z. 31 f., pag. 205, Z. 31 ff.) und begonnen hat, die Strafklägerin zu küssen, erstaunt, weswegen dieser «lead» nicht bereits bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft geschildert worden ist. In diesen Einvernahmen war indessen alles gemeinsam, ohne «lead».