Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Beschuldigte demgegenüber mehrfach darauf hin, dass die Strafklägerin «nein» gesagt habe und er tätig geworden sei: «Es war wie jede normale Abmachung als ich zum Käfele ging. Wir haben ja geschrieben komm zum Käfele. Es war nicht anders» (pag. 204, Z. 24 f.). Die Strafklägerin habe zwischendurch gesagt «eigentlich lieber nicht», dies habe sie aber von Tag eins schon immer so gemacht (pag. 204, Z. 43 f.). Der Beschuldigte ergänzte weiter, es sei nie zu einer physischen Abwehr gekommen.